Als Mieter hat man ganz bestimmte Rechte und Pflichten, an die man sich halten muss. So muss ein Mieter einer Wohnung Berlin beispielsweise in jedem Fall nachfragen, ob er eine Veränderung an einer Mietsache durchführen darf oder nicht. Der Vermieter muss dazu nun seine Zustimmung geben oder diese verwehren.
Da ein Mieter jedoch nicht gefragt hatte, ob er am Balkon ein Fangnetz installieren dürfe, dass Haustiere vor dem Absturz sichern sollte, zog der Vermieter der betreffenden Wohnung vor Gericht. Das Fangnetz, so der Vermieter in seinen Ausführungen, beeinträchtige die optische Gestaltung des gesamten Hauses und stelle zudem einen unerlaubten Eingriff in die Mietsache, also die Wohnung, dar.
Die Richter entschieden jedoch anders. Grundsätzlich sei ein Fangnetz ein Eingriff in die Mietsache, der der Zustimmung des Vermieters bedürfe. Allerdings ist eine Anfrage dann nicht notwendig, wenn der Vermieter die Installation nach Treu und Glauben in jedem Fall befürworten müsse. Zudem überzeugten sich die Richter vor Ort und stellten fest, dass eine Verschraubung an der Balkonbrüstung der Wohnungen bestand, die nach dem Auszug problemlos wieder entfernt werden könne. Abgesehen davon stellte das betreffende Fangnetz keine optische Beeinträchtigung der gesamten Immobilie dar.
Somit entschieden die Richter, ein Fangnetz zum Schutz von Haustieren dürfe in jedem Fall installiert werden, wobei jedoch den Mietern der Wohnungen gesagt sei, dass die Lösung mit leicht abnehmbaren Verschraubungen zu bevorzugen ist. Denn so kann auch der Vermieter der Immobilie keine Schäden geltend machen, wenn das Fangnetz nach dem Auszug abmontiert würde.
